Ein richtiger Schritt in Richtung Zukunft!
Das Bundesjustizministerium hat einen Entwurf zur Zulassung virtueller WEG-Versammlungen vorgelegt.
Seit der WEG-Reform 2020 können Wohnungseigentümer einzelnen Eigentümern einer WEG per Mehrheitsbeschluss ermöglichen, online an Eigentümerversammlungen teilzunehmen.
Das Gesetz sah bislang jedoch keine Möglichkeit vor, Eigentümerversammlungen vollständig online durchzuführen.
In der Vergangenheit wurden jedoch immer häufiger Stimmen laut, die sich für die Einführung der virtuellen Eigentümerversammlung ausgesprochen haben.
Auch ich befürworte diesen Schritt in Richtung Digitalisierung, der die Berufspraxis vieler Verwalter und Verwalterinnen ungemein vereinfachen könnte.
Im Austausch mit Verwalter und Verwalterinnen während meiner Online-Seminare äußerten diese ebenfalls häufig den Wunsch nach digitalen Eigentümerversammlungen.
Eine virtuelle Eigentümerversammlung kann unkompliziert und schnell organisiert werden und damit den Berufsalltag vieler Verwalter und Verwalterinnen vereinfachen.
Darüber hinaus wären WEGs nicht länger auf oftmals schwer umsetzbare sowie kostenintensive hybride Versammlungen angewiesen und vor allem kleinere Gemeinschaften könnten so auch in Zukunft fachmännisch verwaltet werden.
Die gesetzgeberischen Umsetzungsfristen werden immer kürzer und sorgen dafür, dass ein konstanter und schneller Austausch zwischen Verwalter und Eigentümer absolut notwendig wird.
Virtuelle Eigentümerversammlungen bieten hier eine optimale Möglichkeit und werden meines Erachtens auch dafür sorgen, dass die Beteiligung an den Versammlungen steigen und die Kosten für die Durchführung (Miete für Räumlichkeiten, Technik, An- und Abreise) sinken werden.
Mit dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums, welcher vorsieht, eine neue Beschlusskompetenz einzuführen, scheint dies nun in greifbarer Nähe zu sein. So sollen die Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen die Möglichkeit erhalten, rein virtuelle Eigentümerversammlungen in ihrer Gemeinschaft beschließen können.
Die Erlaubnis soll zunächst auf einen Zeitraum von drei Jahren ab Beschlussfassung begrenzt sein. Die Frist von drei Jahren hat unter anderem den Hintergrund, dass Erwerberinnen und Erwerber von Wohnungen nicht für unbestimmte Zeit an eine vor dem Erwerb erfolgte Beschlussfassung gebunden werden sollen.
Nach wie vor soll es die Möglichkeit geben, die Online-Teilnahme an Präsenzversammlungen zu ermöglichen. Demnach sollen Eigentümer künftig die Wahl haben, Eigentümerversammlungen in Präsenz, hybrid oder aber rein virtuell abzuhalten.
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